Erwägungen
Am 17. Januar 2009 fuhr X. mit einem Fahrausweis für die zweite Klasse angeblich versehentlich in der ersten Klasse einer doppelstöckigen S-Bahn mit Selbstkontrolle von Zürich nach Schaffhausen. Das Zugpersonal erhob daraufhin von ihm einen Zuschlag von Fr. 80.- für Strecken mit Selbstkontrolle sowie einen Zeitzuschlag von Fr. 25.-. Da X. nicht vor Ort bezahlte, stellten ihm die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) in der Folge eine entsprechende Rechnung zu. X. beschwerte sich sowohl bei den SBB als auch beim Bundesamt für Verkehr (BAV).
Das BAV leitete daraufhin ein Aufsichtsverfahren gegenüber den SBB ein und hob in seiner Verfügung vom 13. März 2009 die Erhebung des Zuschlags auf. Gegen diese Verfügung erhoben die SBB Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Verfügung teilweise aufhob.
Sowohl das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) als auch die SBB erhoben daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Erhebung des Kontrollzuschlags zwar grundsätzlich dem Zivilrecht zuzuordnen ist, die Aufsichtsbehörde jedoch befugt ist, die Transportunternehmung aufsichtsrechtlich anzuhalten, auf eine bundesrechtswidrige Einforderung tarifarisch geregelter transportrechtlicher Zuschläge zurückzukommen.
Die gänzlich undifferenzierte Behandlung von Grau- und Schwarzfahrern, soweit keine Hinweise auf absichtliches Verhalten bzw. Missbrauch bestehen, ist jedoch rechtsungleich und verstößt gegen…