Erwägungen
Am 3. August 2006 und 9. Januar 2007 eröffnete der Ermittlungsrichter der Jugendstrafkammer des Kantons Freiburg Strafuntersuchungen gegen den am 22. November 1988 geborenen Angeschuldigten X. wegen Angriff, möglichem Raub und Vergewaltigung. Am 22. November 2007 eröffnete das ordentliche kantonale Untersuchungsrichteramt gegen denselben Angeschuldigten ein weiteres Strafverfahren wegen neuer mutmaßlicher Delikte (Erpressung, möglicher Raub), die er nach Vollendung des 18. Altersjahrs verübt haben soll.
Der Jugendermittlungsrichter erkannte seine sachliche Zuständigkeit auch für die am 22. November 2007 eröffnete Strafuntersuchung an. Auf Anfrage teilte ihm der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts mit, dass das Jugendstrafrecht anwendbar bleibe, wenn gegen eine Person, gegen die bereits ein Jugendstrafverfahren hängig ist, vom ordentlichen Untersuchungsrichter ein Strafverfahren eröffnet wird wegen mutmaßlicher Delikte, die nach dem vollendeten 18. Lebensjahr verübt wurden.
Die kantonale Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Strafkammer, der den Jugendermittlungsrichter für zuständig erklärte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach dem deutschen und französischen Wortlaut sowie dem Wortsinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 4-5 JStG das Jugendstrafverfahren anwendbar bleibt, wenn bereits ein solches Verfahren gegen den Angeschuldigten hängig war, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres mutmaßlich begangene Tat bekannt wurde. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Maßnahme nach StGB oder JStG in Frage komme.
Die vom Gesetzgeber gewählte differenzierte Regelung in "gemischten Fällen" trage dem Umstand, dass der…