Sachverhalt
Am 7. Juli 2007 wurde X. (geboren im September 1989) bei der Rückreise von der Dominikanischen Republik in die Schweiz am Flughafen Zürich verhaftet, weil sie in ihrem Rollkoffer und in ihrer Laptoptasche ca. 5 kg Kokain mit sich führte. X. bestreitet, Kenntnis vom Kokain gehabt zu haben. Mit Verfügung des Haftrichters am Bezirksgericht Winterthur vom 10. Juli 2007 wurde Untersuchungshaft bis zum 27. Juli 2007 wegen Kollusions- und Fluchtgefahr angeordnet. Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 wurde die Haft bis zum 24. August 2007 verlängert. Dagegen hat X. am 30. Juli 2007 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 17. August 2007 wurde X. aus der Untersuchungshaft entlassen.Erwägungen
Das Bundesgericht musste zunächst prüfen, ob der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft wurde, bevor Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden kann. Das Zürcher Recht sieht kein kantonales Rechtsmittel gegen Haftentscheide im Jugendstrafverfahren vor. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass Art. 41 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes (JStG) eine direkt anwendbare Bestimmung ist, die den Kantonen die Pflicht auferlegt, ein Rechtsmittel gegen Urteile und Verfügungen im Jugendstrafverfahren vorzusehen. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2007 in Kraft und kann daher unmittelbar angewendet werden, ohne dass die Kantone…