Sachverhalt

Der Fall betrifft einen jungen Mann, A., geboren 2001, der zwischen Dezember 2017 und Dezember 2019, vor und nach seinem 18. Geburtstag, mehrere schwere Verbrechen, darunter Gewalttaten und sexuelle Delikte, begangen hat. Die Staatsanwaltschaft für Jugendliche in Winterthur hat Anklage gegen ihn erhoben.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen, aber zugelassen, dass akkreditierte Journalisten während der Vernehmung der Angeklagten und der Verkündung des Urteils anwesend sind. Der Angeklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, aber das Berufungsgericht hat den Ausschluss der Öffentlichkeit bestätigt und zugelassen, dass akkreditierte Journalisten unter bestimmten Bedingungen an der Berufungsverhandlung teilnehmen.

Der Angeklagte hat daraufhin den Bundesgerichtshof angerufen und die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts sowie den Ausschluss der akkreditierten Journalisten von der Berufungsverhandlung beantragt. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass das Prinzip der Nichtöffentlichkeit der Verhandlung in der Jugendstrafprozedur ein grundlegendes Prinzip des Jugendstrafrechts ist. Er hat jedoch auch festgestellt, dass dieses Prinzip in bestimmten Umständen außer Kraft gesetzt werden kann, insbesondere wenn das öffentliche Interesse es erfordert und dies den Interessen des Jugendlichen nicht schadet.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse die Zulassung des Zugangs der akkreditierten Journalisten zur Berufungsverhandlung rechtfertigt, da die von dem Angeklagten begangenen Taten große Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erregt hatten und starke Emotionen hervorgerufen hatten.

Der…