Art. 1 JStPO
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt, unter Vorbehalt von Artikel 3 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG), die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 JStG verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung im Jugendstrafverfahren0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen13.04.2021 · 2 Zitierungen
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RBOG 2020 Nr. 232 Zitierungen07.02.2020 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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