Art. 1 JStPO

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt, unter Vorbehalt von Artikel 3 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG), die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 JStG verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung im Jugendstrafverfahren
    · 11.10.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.