Sachverhalt

Die Jugendstaatsanwaltschaft Zürich-Stadt hat A. wegen verschiedener Straftaten angeklagt, die er teilweise als Minderjähriger und teilweise nach Erreichen des 18. Lebensjahres begangen hat. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A. zu einer Freiheitsstrafe und ordnete Massnahmen nach dem Jugendstrafrecht an. Die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich legte Beschwerde gegen die Nichtanordnung einer Landesverweisung ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei Straftätern im Übergang, die sowohl vor als auch nach Erreichen der Volljährigkeit Straftaten begangen haben, grundsätzlich die Bestimmungen zur Landesverweisung nach dem Erwachsenenstrafrecht (Art. 66a ff. StGB) anwendbar sind. Die Vorinstanz hatte dies zu Unrecht verneint. Das…