Erwägungen

Das Jugendgericht Winterthur verurteilte X. wegen verschiedener Delikte zu 11 Monaten Freiheitsentzug. Es rechnete 17 Tage erstandene Haft sowie 161 Tage Unterbringung in geschlossenen Anstalten an den Freiheitsentzug an. Die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen die Anrechnung der vorsorglichen Schutzmassnahme an den ausgefällten Freiheitsentzug.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass vorsorgliche jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen gemäss Art. 5 JStG nicht als Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB zu verstehen sind. Daher ist Art. 51 StGB über die Anrechnung von Untersuchungshaft nicht anwendbar.

Der Zeitpunkt der Anrechnung einer vorsorglichen jugendstrafrechtlichen Massnahme an den ausgefällten Freiheitsentzug ist unterschiedlich, je nachdem, ob der Richter im Haupturteil die im Untersuchungsstadium vorsorglich angeordnete…