Art. 5 JStG
Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen
Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorglich die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12–15 anordnen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme22 Zitierungen
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2Anrechnung vorsorglicher jugendstrafrechtlicher Massnahmen9 Zitierungen
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3Entschädigung im Jugendstrafrecht nach (vorsorglicher) Unterbringung4 Zitierungen
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4Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung der stationären Beobachtung eines Jugendlichen auf die Strafe0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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20 Zitierungen
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Jugendstrafprozess, vorsorgliche stationäre Unterbringung19 Zitierungen
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Änderung der Schutzmassnahme / Anordnung der geschlossenen Unterbringung6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.