Erwägungen
X. wurde mit Strafbefehl vom 18. März 2014 wegen Diebstahls, Betrugs und Drogendelikten verurteilt und es wurde die Schutzmassnahme der persönlichen Betreuung angeordnet. Im Mai 2014 wurde er erneut wegen Drogendelikten bestraft. Am 26. November 2014 leitete die Jugendanwaltschaft ein Verfahren zur Änderung der Massnahme ein und ordnete am 3. Dezember 2014 die vorsorgliche Unterbringung von X. in eine offene Erziehungseinrichtung an. X. erhob Beschwerde gegen diese Anordnung, welche das Obergericht des Kantons Bern am 9. Januar 2015 abwies.
X. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, die vorsorgliche Unterbringung aufzuheben oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass das Jugendstrafrecht auf die Erziehung und den Schutz des Jugendlichen ausgerichtet ist. Neben Strafen kennt es insbesondere Schutzmassnahmen wie Aufsicht, persönliche Betreuung, ambulante Behandlung sowie offene und geschlossene Unterbringung.
Diese Schutzmassnahmen können gemäss Art. 18 JStG bei geänderten Verhältnissen nachträglich angepasst werden. Dabei ist der Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit der Massnahme bis zur Vollendung des 22. Altersjahrs des Jugendlichen massgebend.
Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, dass im Verfahren zur…