Art. 18 JStG
Änderung der Massnahmen
1 Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig.
2 Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme13 Zitierungen
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2Entschädigung im Jugendstrafrecht nach (vorsorglicher) Unterbringung2 Zitierungen
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3Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Änderung der Schutzmassnahme / Anordnung der geschlossenen Unterbringung14 Zitierungen
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Strafverfahren; Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung4 Zitierungen
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Massnahme gemäss Art. 61 StGB bei einem Übergangstäter2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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