Erwägungen

Das Jugendgericht Dietikon verurteilte [X.] wegen zahlreicher Straftaten, die er teilweise als Jugendlicher und teilweise als junger Erwachsener begangen hatte. Es ordnete eine Massnahme gemäss Art. 61 StGB an. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich erliess daraufhin eine Vollzugsverfügung. [X.] erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, da er der Ansicht war, dass für den Vollzug der Massnahme die Jugendanwaltschaft zuständig sein müsse.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass für den Vollzug von Massnahmen gemäss Art. 61 StGB, die an Übergangstätern angeordnet werden, das Amt für Justizvollzug und nicht die Jugendanwaltschaft zuständig ist. Zwar ist die Vollzugszuständigkeit bei gemischten Fällen, in denen Straftaten sowohl als Jugendlicher als auch als Erwachsener begangen wurden, umstritten. Jedoch ergibt sich unter Berücksichtigung des Zwecks des Jugendstrafrechts, dass für den Vollzug von Schutzmassnahmen gemäss Art. 12-15 JStG die Jugendanwaltschaft zuständig ist. Werden diese Massnahmen in einer Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 16 Abs. 3 JStG (i.V.m. Art. 61 StGB) vollzogen, liegt die Zuständigkeit ebenfalls bei der Jugendanwaltschaft. Wird hingegen eine Massnahme unmittelbar gestützt auf Art. 61 Abs. 1 und 2 StGB angeordnet, handelt es sich um eine Massnahme für (junge) Erwachsene, und es erfolgt ein Wechsel in…