Art. 42 JStPO

Zuständigkeit

1 Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
2 Für den Vollzug können öffentliche und private Einrichtungen sowie Privatpersonen beigezogen werden.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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