Art. 42 JStPO
Zuständigkeit
1 Für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.
2 Für den Vollzug können öffentliche und private Einrichtungen sowie Privatpersonen beigezogen werden.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rechtliches Gehör (Versetzung in eine andere Einrichtung)2 Zitierungen
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1 Zitierungen
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Massnahme nach Art. 61 StGB1 ZitierungenVB.2015.00747· 07.04.2016 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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