Erwägungen

[X.] wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Januar 2011 unter anderem wegen versuchten Raubs, Drohung und Hausfriedensbruchs bestraft und eine persönliche Betreuung angeordnet. Am 27. November 2013 ersetzte das Jugendgericht des Kantons Bern die persönliche Betreuung durch die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung und ordnete zusätzlich eine ambulante Behandlung an.

Mit Nachentscheid der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. März 2014 wurde [X.] in das Massnahmenzentrum Arxhof, ein Zentrum für junge Erwachsene, versetzt. Gegen diese Versetzung erhob [X.] Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 29. April 2014 abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet. Die Jugendanwaltschaft hätte es nicht bei einer formlosen Besprechung mit der Gutachterin bewenden lassen dürfen, sondern ein schriftliches Ergänzungsgutachten einholen und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zustellen oder aber die Besprechung als Einvernahme der Gutachterin durchführen und darüber ein Protokoll aufnehmen müssen. Nur so wäre der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden.

Die…