Erwägungen
Der Fall betrifft [A.] , der vom Jugendgericht Basel-Stadt wegen mehrfachen Raubes, Angriffen und versuchter einfacher Körperverletzung verurteilt und einer offenen Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes (JStG) unterstellt wurde. Nach Unterbrechung der offenen Unterbringung wurde [A.] zunächst in die Jugendstation des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt und später in das Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) verlegt. Dort war er geschlossen untergebracht, bis er am 2. Juli 2023 flüchtete. Anschliessend wurde die Unterbringung vorübergehend sistiert und [A.] am 24. August 2023 nach Hause entlassen.
Am 8. Januar 2024 ordnete die Jugendanwaltschaft erneut die Versetzung von [A.] in das MZU an. Dagegen erhob [A.] Beschwerde beim Jugendgericht. Zudem ersuchte er um sofortige Entlassung aus der "Festnahme/Haft/vorsorglichen Unterbringung im MZU", was die Jugendanwaltschaft ablehnte. Gegen diese Ablehnung erhob [A.] weitere Beschwerde.
Mit Entscheid vom 14. März 2024 wies das Jugendgericht die Beschwerden von [A.] ab. Daraufhin gelangte [A.] mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist. Es kam zum Schluss, dass das Jugendgericht Basel-Stadt als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz entschieden hat und damit ein letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 2 BGG vorliegt, der ausnahmsweise direkt vor Bundesgericht angefochten werden kann.
Allerdings stellte das Bundesgericht fest, dass nach der kantonalen Gesetzgebung das Jugendgericht dem Appellationsgericht hierarchisch unterstellt ist.…