Erwägungen
Die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis führt seit Dezember 2020 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer [A.] wegen Raufhandels etc. Mit Verfügung vom 23. März 2022 ordnete die Jugendanwaltschaft die Aufhebung der geschlossenen stationären Beobachtung sowie die vorsorgliche Unterbringung und eine vorsorgliche ambulante Behandlung von [A.] an. Gleichzeitig verfügte sie die Einweisung in ein Massnahmezentrum. Die dagegen von [A.] erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 3. Mai 2022 ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 5 des Jugendstrafgesetzes (JStG) die zuständige Behörde während der Untersuchung vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG anordnen kann. Dazu gehören die persönliche Betreuung, die ambulante Behandlung sowie die offene und geschlossene Unterbringung. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist.
Das Bundesgericht erachtet die vorsorgliche Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 5 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 JStG als verhältnismässig. Es hält fest, dass der Beschwerdeführer gemäss dem forensisch-jugendpsychiatrischen Gutachten auf eine Unterbringung in einem hochstrukturierten Rahmen mit internen Ausbildungsmöglichkeiten sowie eine therapeutische (und medikamentöse) Behandlung angewiesen ist. Ohne adäquate fachliche Behandlung und wenn der Beschwerdeführer weiterhin starken psychosozialen Belastungsfaktoren ausgesetzt wäre, bestehe die reelle Gefahr, dass sich seine Symptomatik in Zukunft im Rahmen einer voll…