Erwägungen

Die Jugendanwaltschaft Nidwalden erhob Anklage gegen X. wegen versuchten Mordes. Das Kantonsgericht Nidwalden verurteilte X. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Anrechnung von 96 Tagen Untersuchungshaft und 302 Tagen stationärer Beobachtung. X. erhob Berufung gegen dieses Urteil.

Das Obergericht des Kantons Nidwalden sprach X. vom Vorwurf des versuchten Mordes frei und verurteilte ihn wegen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Es stellte fest, dass die Freiheitsstrafe durch die Untersuchungshaft und die stationäre Beobachtung vollständig erstanden ist, und entschädigte X. für 33 Tage Überhaft.

Die Jugendanwaltschaft erhob Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die stationäre Beobachtung gemäß Artikel 29 Absatz 2 Satz 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) angemessen auf die Strafe anzurechnen ist. Der Gesetzgeber wollte damit den Umstand berücksichtigen, dass die stationäre Beobachtung ein breites Vollzugsspektrum aufweist, das von der untersuchungshaftähnlichen Beobachtung bis zur sehr offenen Beobachtung reicht.

Eine stationäre Beobachtung, die von der Intensität des Freiheitsentzugs her der Untersuchungshaft bzw. dem Vollzug der Freiheitsstrafe gleichkommt, ist demnach voll auf die Strafe anzurechnen. Weniger freiheitsbeschränkende Vollzugsformen sind nicht eins zu eins (d.h. zu 100 %) anzurechnen, sondern zu einem tieferen Prozentsatz. Auch die mildeste Form der stationären Beobachtung…