Art. 9 JStG
Abklärung der persönlichen Verhältnisse, Beobachtung und Begutachtung
1 Soweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist, klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf. Zu diesem Zweck kann sie auch eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen.
2 Mit der Abklärung kann eine Person oder Stelle beauftragt werden, die eine fachgerechte Durchführung gewährleistet.
3 Besteht ernsthafter Anlass, an der physischen oder psychischen Gesundheit des Jugendlichen zu zweifeln, oder erscheint die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angezeigt, so ordnet die zuständige Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an.
4 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 25a Abs. 1 Buchstaben a–c erfüllt, so ordnet die zuständige Behörde eine sachverständige Begutachtung der Gefahr an, die vom Jugendlichen für Dritte ausgeht.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme5 Zitierungen
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2Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung der stationären Beobachtung eines Jugendlichen auf die Strafe1 Zitierungen
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3Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Anordnung der stationären Beobachtung3 ZitierungenBES.2015.50· 19.03.2015 · 3 Zitierungen
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Anordnung der stationären Beobachtung1 ZitierungenBES.2020.211· 22.10.2020 · 1 Zitierungen
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Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens1 ZitierungenBES.2014.97· 08.09.2014 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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