Art. 29 JStPO
Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen und Anordnung der Beobachtung
1 Die vorsorglichen Schutzmassnahmen und die Beobachtung werden schriftlich angeordnet und begründet.
2 Die stationäre Beobachtung ist angemessen auf die Strafe anzurechnen. Für den Vollzug ist Artikel 16 JStG sinngemäss anwendbar.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anrechnung vorsorglicher jugendstrafrechtlicher Massnahmen5 Zitierungen
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2Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung der stationären Beobachtung eines Jugendlichen auf die Strafe1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vorsorgliche Unterbringung; Einweisung in die Jugendabteilung eines Gefängnisses0 Zitierungen
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0 Zitierungen03.08.2020 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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