Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, geboren 2010, wurde von der Jugendanwaltschaft Unterland des Kantons Zürich in einem Jugendstrafverfahren wegen Angriffsvorwürfen beschuldigt. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 ordnete die Jugendanwaltschaft eine geschlossene stationäre Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG an und wies den Beschwerdeführer vorläufig bis zum 25. März 2026 in die Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West ein. Die Anordnung erfolgte auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 1 lit. d und Art. 29 Abs. 1 JStPO.

Der Beschwerdeführer erhob am 16. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts in der Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West wegen Verletzung von Art. 31 BV und Art. 5 EMRK. Zudem verlangte er seine sofortige Freilassung, eine Entschädigung für den erlittenen Freiheitsentzug sowie die Anordnung einer stationären Beobachtung. Am 23. März 2026 wurde der Beschwerdeführer in die Institution [B.] zur Weiterführung der Beobachtung verlegt.

Mit Beschluss vom 1. April 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts in der Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West für den Zeitraum vom 26. Februar 2026 bis 23. März 2026. Zudem verlangte er eine angemessene Entschädigung für den erlittenen Freiheitsentzug. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass die Beschwerde gegen die Einweisung in die Jugendabteilung eines Gefängnisses grundsätzlich zulässig ist, da es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid handelt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Das Bundesgericht legte die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nach dem Vertrauensprinzip aus und kam zum Schluss, dass dieser die Rechtmässigkeit seiner Einweisung in die Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West anfechte. Obwohl der Beschwerdeführer nach seiner Verlegung in die Institution [B.] kein aktuelles Interesse mehr an der Überprüfung der Einweisung hatte, rügte er eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 und 3 EMRK und stellte ein entsprechendes Feststellungsbegehren. Zudem könnten sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit wieder stellen, weshalb das Bundesgericht vom Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses absah. Die Beschwerde wurde daher als zulässig erachtet.

In der Sache prüfte das Bundesgericht, ob die Einweisung des Beschwerdeführers in die Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Anordnung der Jugendanwaltschaft vom 26. Februar 2026 eine stationäre Beobachtung im Sinne von Art. 9 JStG vorsah, welche eine Einweisung in eine Straf- oder Haftanstalt nicht vorsehe. Die Vorinstanz habe die Einweisung jedoch als vorsorgliche Schutzmassnahme im Sinne von Art. 5 in Verbindung mit Art. 15 JStG umgedeutet. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO befugt war, die Rechtmässigkeit der Einweisung unter dem Titel einer vorsorglichen Unterbringung zu prüfen. Es sei keine Verletzung des Gehörsanspruchs ersichtlich, da der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe. Die Vorinstanz habe zu Recht die Voraussetzungen für eine vorsorglich geschlossene Unterbringung im Sinne von Art. 5 in Verbindung mit Art. 15 JStG bejaht, da ein dringendes Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers aufgrund seiner psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage bestand und eine unverzügliche Intervention notwendig war. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme wurde ebenfalls bejaht.

Das Bundesgericht untersuchte ferner, ob der Vollzug der Einweisung in der Jugendabteilung des Gefängnisses Zürich West bundesrechtskonform war. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der Gefängnisaufenthalt verfassungs- und konventionswidrig sei, da die Jugendabteilung primär dem Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft diene und keine therapeutische oder erzieherische Ausrichtung habe. Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung, insbesondere auf BGE 148 IV 419, wonach ein vorübergehender Aufenthalt eines Jugendlichen in einer Straf- oder Haftanstalt als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation zulässig sein kann, sofern dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Die Vorinstanz habe zu Recht angenommen, dass die Beschwerdegegnerin mit der erforderlichen Intensität nach einem geeigneten Einrichtungsplatz gesucht habe. Die vorübergehende Unterbringung des…