Art. 39 JStPO

Beschwerde

1 Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 393 StPO .
2 Die Beschwerde ist überdies zulässig gegen:
  1. a. die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen;
  2. b. die Anordnung der Beobachtung;
  3. c. den Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht;
  4. d. die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
  5. e. andere verfahrensleitende Entscheide, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben.
3 Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz; bei Beschwerden gegen die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft das Zwangsmassnahmengericht.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sicherheitshaft im Jugendstrafverfahren
    · 22.10.2012 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Strafverfahren; Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung
    · 31.07.2024 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  • Anordnung der stationären Beobachtung
    BES.2020.211
    · 22.10.2020 · 4 Zitierungen
  • Nichtanhandnahme mit Kostenauflage
    BES.2016.159
    · 01.02.2017 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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