Art. 39 JStPO
Beschwerde
1 Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 393 StPO .
2 Die Beschwerde ist überdies zulässig gegen:
- a. die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen;
- b. die Anordnung der Beobachtung;
- c. den Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht;
- d. die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
- e. andere verfahrensleitende Entscheide, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben.
3 Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz; bei Beschwerden gegen die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft das Zwangsmassnahmengericht.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sicherheitshaft im Jugendstrafverfahren1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafverfahren; Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung4 Zitierungen
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Anordnung der stationären Beobachtung4 ZitierungenBES.2020.211· 22.10.2020 · 4 Zitierungen
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Nichtanhandnahme mit Kostenauflage4 ZitierungenBES.2016.159· 01.02.2017 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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