Art. 28 JStPO

Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in einer für Jugendliche reservierten Einrichtung oder in einer besonderen Abteilung einer Haftanstalt vollzogen, wo die Jugendlichen von erwachsenen Inhaftierten getrennt sind. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen.
2 Die Jugendlichen können auf ihr Gesuch hin einer Beschäftigung nachgehen, wenn das Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Verhältnisse der Einrichtung oder der Haftanstalt es erlauben.
3 Für den Vollzug können private Einrichtungen beigezogen werden.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Jugendstrafprozess, vorsorgliche stationäre Unterbringung
    · 14.09.2011 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  • Änderung der Schutzmassnahme / Anordnung der geschlossenen Unterbringung
    · 17.04.2020 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  • Vorsorgliche Unterbringung; Einweisung in die Jugendabteilung eines Gefängnisses
    · 05.08.2026 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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