Art. 28 JStPO
Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in einer für Jugendliche reservierten Einrichtung oder in einer besonderen Abteilung einer Haftanstalt vollzogen, wo die Jugendlichen von erwachsenen Inhaftierten getrennt sind. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen.
2 Die Jugendlichen können auf ihr Gesuch hin einer Beschäftigung nachgehen, wenn das Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Verhältnisse der Einrichtung oder der Haftanstalt es erlauben.
3 Für den Vollzug können private Einrichtungen beigezogen werden.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Jugendstrafprozess, vorsorgliche stationäre Unterbringung6 Zitierungen
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Änderung der Schutzmassnahme / Anordnung der geschlossenen Unterbringung4 Zitierungen
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Vorsorgliche Unterbringung; Einweisung in die Jugendabteilung eines Gefängnisses0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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