Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer A. gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland
Gericht: Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Datum: 3. April 2017
Sachverhalt A. wird wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und Drohung angeklagt. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.- sowie eine Busse von Fr. 1'000.-. A. beantragt die Bestellung einer amtlichen Verteidigung, was abgelehnt wird. Er erhebt Beschwerde.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 3, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV. Er argumentiert, dass ihm eine notwendige Verteidigung bestellt werden musste. Das Bundesgericht stellt fest, dass weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einen Anspruch auf notwendige Verteidigung begründen. Allerdings kann es unter dem Gesichtspunkt der Fairness und der Aufklärungs- und Fürsorgepflicht geboten sein, dass die Strafbehörde von Amtes wegen für eine notwendige Verteidigung sorgt.
Das Bundesgericht prüft, ob ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung besteht. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO) oder wenn er seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO). Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, da dem Beschwerdeführer keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht und keine Anhaltspunkte für körperliche oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen.
Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Interesse der…