Art. 277 StPO

Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen

1 Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen.
2 Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zufallsfund, absolute Unverwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung
    · 25.06.2018 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Observationen durch Privatdetektive; Verwertbarkeit im Entsiegelungs- und Untersuchungsverfahren
    · 16.08.2017 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten
    · 12.07.2012 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Online-Recherche und vorläufige Sicherstellung von Chat-Verläufen auf einem digitalen sozialen Netzwerk; Entsiegelung
    · 24.05.2017 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zuständigkeit zur Genehmigung eines Zufallsfundes aus einer rechtshilfeweise erwirkten Überwachung einer verschlüsselten Kommunikationsplattform im Rahmen einer international koordinierten Strafverfolgungsaktion ("Opera…
    · 11.01.2024 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Polizeiliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz; Beweisverwertungsverbot
    · 20.12.2018 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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