Erwägungen

In diesem Strafverfahren ging es um die Frage, ob Erkenntnisse aus geheimer Überwachung, die ursprünglich gegen andere Personen angeordnet wurde, auch gegen den Beschwerdeführer [A.] verwendet werden dürfen (sogenannte Zufallsfunde). Die Staatsanwaltschaft hatte beim Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung beantragt, diese Zufallsfunde im Strafverfahren gegen [A.] zu verwerten. Das Zwangsmassnahmengericht erteilte die Genehmigung, woraufhin [A.] Beschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht befasste sich in seiner Entscheidung mit der Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Genehmigungsverfahren nach Art. 278 Abs. 3 StPO rechtzeitig eingeleitet hatte. Der Beschwerdeführer argumentierte, die Staatsanwaltschaft habe den Antrag zu spät gestellt, da sie ihn bereits im April 2018 mit den Überwachungsergebnissen konfrontiert habe. Das Bundesgericht sah dies jedoch anders. Es führte aus, dass Art. 278 Abs. 3 StPO zwar eine Ordnungsvorschrift sei, deren Verletzung aber nicht zwingend zur Unverwertbarkeit der Beweise führe. Entscheidend sei, dass der Zufallsfund vor seiner Genehmigung nicht verwendet wurde. Da dies im vorliegenden Fall so gewesen sei, erachtete das Bundesgericht die verspätete Einleitung des Genehmigungsverfahrens als…