Sachverhalt

Das Bundesgericht hat den Antrag des Angeklagten abgelehnt, die bei einer Durchsuchung erlangten Beweise wegen einer nicht genehmigten Telefonüberwachung in Slowenien für unverwertbar zu erklären. Der Angeklagte war vom Kantonsgericht St. Gallen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden.

Die Sachverhalte sind wie folgt: Der Angeklagte wurde an der schweizerischen Grenze mit Drogen in seinem Fahrzeug verhaftet. Die Polizei hatte eine Meldung aus Slowenien über eine nicht genehmigte Telefonüberwachung erhalten. Der Angeklagte beantragte, die bei der Durchsuchung erlangten Beweise wegen der nicht genehmigten Telefonüberwachung für unverwertbar zu erklären.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die bei der Durchsuchung erlangten Beweise nicht unverwertbar seien wegen der nicht genehmigten Telefonüberwachung in Slowenien. Gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist ein Beweis unverwertbar, wenn er durch unerlaubte Mittel erlangt wurde und wenn er nicht auf andere Weise erlangt worden wäre.

Das Bundesgericht schätzte, dass die bei der Durchsuchung erlangten Beweise auch ohne die nicht genehmigte Telefonüberwachung erlangt worden wären. Tatsächlich hätte die Polizei den Angeklagten wahrscheinlich an der schweizerischen Grenze wegen seines verdächtigen…