Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde des kantonalen Steueramts Zürich gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hatte die Sache an die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich zurückgewiesen, um eine ergänzende Sachverhaltsabklärung durchzuführen. Das kantonale Steueramt beantragte dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Einspracheentscheid vom 12. April 2007 zu bestätigen.
Die [X. AG] , die Beschwerdegegnerin, hatte für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2006 Quellensteuer auf den Lohn ihres Arbeitnehmers [R.] abgezogen und an die Steuerbehörden überwiesen. Später verlangte sie die Rückerstattung des bezahlten Quellensteuerbetrages, da ihr Arbeitnehmer ab dem 1. Mai 2006 nicht mehr quellensteuerpflichtig gewesen sei.
Das Steueramt des Kantons Zürich wies das Gesuch ab, und die [X. AG] erhob erfolglos Einsprache. Die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich stellte jedoch fest, dass [R.] vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2006 im Kanton Zürich bzw. in der Schweiz für die bei der [X. AG] erzielten Einkünfte nicht quellensteuerpflichtig sei und ordnete die Rückerstattung der bereits abgelieferten Quellensteuern an.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Es stellte fest, dass der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ein Rückweisungsentscheid war, der das Verfahren nicht abschloss.
Das Bundesgericht entschied, dass ein Rückweisungsentscheid, der nicht bloss die rechnerische Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten verlangt, nur unter den Voraussetzungen der Art. 92 f. BGG angefochten werden kann. Es prüfte, ob die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt waren, insbesondere ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorlag oder ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden…