Erwägungen

Die Beschwerdeführer A.C. und B.C. sind Eigentümer einer Wohn- und Geschäftsliegenschaft in F. Sie waren zudem Berechtigte aus einem selbständigen und dauernden Baurecht auf Errichtung einer Parkplatzanlage auf einem benachbarten Grundstück, das der Beschwerdegegnerin X. AG gehörte. Im Jahr 2003 schlossen die Parteien einen Vorvertrag über die Aufhebung dieses Baurechts gegen Überlassung von 20 Autoabstellplätzen durch die X. AG. 2004 wurde das Baurecht aufgehoben, die X. AG konnte die Überlassung der Abstellplätze jedoch noch nicht erfüllen, da das Grundstück zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Stockwerkeigentum aufgeteilt war.

Nach Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück der X. AG stellten die Beschwerdeführer fest, dass die Dachaufbauten die im Vorvertrag vereinbarte Höhenbeschränkung überschritten. Sie erhoben daraufhin Klage mit dem Hauptbegehren, die X. AG zur Beseitigung der Dachaufbauten zu verpflichten.

Das Kantonsgericht wies das Hauptbegehren ab, da die Dachaufbauten gemeinschaftliche Bauteile der im Stockwerkeigentum stehenden Liegenschaft seien und die X. AG die dafür erforderliche Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer nicht einholen könne. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung.

Erwägungen

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt subjektive Leistungsunmöglichkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OR erst dann vor, wenn das Leistungshindernis für den Schuldner geradezu unüberwindbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner überhaupt keine Möglichkeit mehr hat, die zur Leistungserfüllung notwendigen Zustimmungen der Verfügungsberechtigten einzuholen.

Vorliegend ist unbestritten, dass die Dachaufbauten gemeinschaftliche Bauteile der im Stockwerkeigentum stehenden Liegenschaft sind. Ein…