Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden, die von A.X. und B.X. gegen einen baurechtlichen Vorentscheid des Bauinspektorats Basel-Stadt und der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt eingereicht worden war. Der Vorentscheid betraf ein generelles Baubegehren der Y. Stiftung für ein Projekt mit zwei Gebäudekörpern, die je drei Eigentumswohnungen beinhalten. Die Beschwerdeführer rügten die vom Verwaltungsgericht als zulässig bezeichnete Unterschreitung des Waldabstands von 15 m auf 12 m durch das im generellen Baubegehren vorgesehene Gebäude 2.
Die Beschwerdeführer hatten gegen den Vorentscheid bei der kantonalen Baurekurskommission rekuriert, die den Rekurs jedoch kostenfällig abwies. Anschließend gelangten die Ehegatten X. an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und stellten Antrag auf Aufhebung des Entscheides der Baurekurskommission. Das Appellationsgericht wies den Rekurs mit Urteil vom 7. November 2007 ab.
A.X. und B.X. führten gegen das kantonale Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragten, das generelle Baubegehren und das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung zur Verringerung des Waldabstands seien abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und stellte fest, dass das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz war, der auf einem Beschwerdeverfahren über ein Baubegehren und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit basierte.
Das Bundesgericht entschied, dass der baurechtliche Vorentscheid im Sinne von § 32 Abs. 2 BPV/BS ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG war, da er Teil des Baubewilligungsverfahrens war und verfahrensrechtlich untrennbar mit diesem verbunden war. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt waren, da der Vorentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken konnte, wenn die Beschwerde nicht zugelassen würde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und…