Sachverhalt
Der Streit betrifft die Kinder und Erben A., B. und C. der verstorbenen D. Das Vermögen umfasst einen landwirtschaftlichen Betrieb, ein Schloss mit Zugang zum Bodensee und eine umstrittene Parzelle in der Uferzone des Bodensees. B. hat eine Feststellungs- und Teilungsklage eingereicht und die Zuweisung der umstrittenen Parzelle zu seinen Gunsten beantragt, mit einem Ausgleichswert von 153'000 CHF, und ein Nutzungsrecht zugunsten von C. A. hat ebenfalls die Zuweisung der umstrittenen Parzelle zu seinen Gunsten beantragt.
Das Bezirksgericht hat die umstrittene Parzelle B. mit einem Ausgleichswert von 153'000 CHF und einem Nutzungsrecht zugunsten von C. zugeordnet. Die Parteien haben anschließend eine Vereinbarung über die anderen streitigen Punkte getroffen. Das Bezirksgericht wurde erneut angerufen und hat den Ausgleichswert auf 1'334'000 CHF festgesetzt.
A. und B. haben beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt, die das Bundesgericht wegen Fehlens eines End- oder Teilentscheids abgewiesen hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerden nach Art. 90 ff. BGG geprüft. Es hat zwischen End-, Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden und ihren Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Beschwerde unterschieden.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das angefochtene Urteil keine Endentscheidung im Sinne von Art. 90 BGG darstellt, da es das Verfahren nicht in seiner Gesamtheit beendet. Es hat auch festgestellt, dass das angefochtene Urteil keine Teilentscheidung im Sinne von Art. 91 BGG…