Erwägungen
Dieser Fall betrifft eine Beschwerde zur Abänderung, die von der Gesellschaft [S. SA] gegen einen Zwischenentscheid eines kantonalen Gerichts eingelegt wurde. Die Gesellschaft [S. SA] und die Gesellschaft G. GmbH waren beide Kläger im kantonalen Verfahren und forderten gemeinsam und solidarisch eine Geldsumme von den Beklagten.
Nur die Gesellschaft [S. SA] hat gegen den Zwischenentscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und sich dabei auf Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) berufen, der ausnahmsweise eine sofortige Beschwerde gegen bestimmte Vor- oder Zwischenentscheidungen zulässt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde als unzulässig abgelehnt. Es kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 50 Absatz 1 OG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.
Damit die Beschwerde auf dieser Grundlage zulässig ist, muss nämlich ein Endentscheid auf Stufe des Bundesgerichts unmittelbar herbeigeführt werden können. Bei Mehrheit der Kläger könnte das Bundesgericht jedoch keinen für alle Parteien verbindlichen Endentscheid fällen, da…