Sachverhalt

Die Gesellschaft A. GmbH (Klägerin) hat beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die Gesellschaften B. AG (Beklagte 1), C. SA (Beklagte 2) und D. Corporation (Beklagte 3) erhoben und behauptet, dass diese ihr Patent verletzten. Die in den USA ansässige Beklagte 3 erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit der Schweizer Gerichte. Das Kantonsgericht gab dieser Einrede statt und trat auf die Klage gegen die Beklagte 3 nicht ein. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Nach Ansicht des Bundesgerichts begründet die Tatsache, dass die Beklagte 3 die angeblich patentverletzenden Produkte im Ausland hergestellt hat, die örtliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte nicht. Allerdings hat die Beklagte 3 durch die Gewährung des Rechts an die Beklagte 2, diese Produkte in Europa, einschliesslich der Schweiz, zu vertreiben, zur Patentverletzung in der Schweiz beigetragen. Diese Erleichterung des Vertriebs in der Schweiz stellt eine Beteiligung an…