Sachverhalt
Die Schweizerische Krankenversicherung für Bau und Holz sowie 16 weitere Parteien haben eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Verwaltungsrat der Zumbrunn AG erhoben, die 1977 Konkurs anmelden musste. Die Klage richtete sich auch gegen vier Vertreter der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBV), die massgeblich an der Geschäftsführung der Gesellschaft beteiligt waren. Diese vier Vertreter haben ihre Verantwortlichkeit bestritten und geltend gemacht, dass sie keine Organe der Gesellschaft im Sinne von Art. 754 OR waren. Das Kantonsgericht hat ihr Argument abgelehnt und ihre Verantwortlichkeit als "faktische Geschäftsführer" anerkannt. Daraufhin haben sie Beschwerde gegen diesen Entscheid eingelegt.Erwägungen
Das BGE hat das Urteil des Kantonsgerichts bestätigt. Nach der Rechtsprechung gelten auch Personen als mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betraut, die tatsächlich Entscheidungen treffen, die den Organen vorbehalten sind, oder sich tatsächlich mit der eigentlichen Geschäftsführung befassen und so massgeblich an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken. Dies war bei den Vertretern der SBV der Fall, die eine Minderheitsbeteiligung am Kapital der Zumbrunn AG erworben hatten und sich so einen massgeblichen Einfluss auf deren Geschäftsführung gesichert hatten, ohne formell dem Verwaltungsrat anzugehören.
Dass diese…