Sachverhalt

Der verstorbene D., der am 9. Januar 1990 verstarb, hatte mehrere eigenhändige Testamente verfasst. In den Jahren 1988 und 1989 erstellte er mehrere Testamente, darunter zwei im Juni und Oktober 1988 sowie ein "Addendum" im Februar 1989 zum Testament vom Juni 1988. Am 14. Juni 1989 verfasste er ein Testament, mit dem er seine früheren testamentarischen Verfügungen widerrief und die gesetzliche Erbfolge anordnete. Am 26. Juli 1989 bestätigte er die Gültigkeit des Testaments vom 14. Juni 1989. Der Kläger A. hat Klage auf Ungültigkeit der Testamente vom 14. Juni und 26. Juli 1989 erhoben und beantragt, die Erbschaft gemäß den Testamenten vom 3. Februar 1989 und 22. Juni 1988 zu verteilen. Das Bezirksgericht hat den Antrag auf Ungültigkeit des Testaments vom 26. Juli 1989 abgelehnt und dessen Gültigkeit festgestellt. Das Kantonsgericht hat diese Entscheidung bestätigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Kantonsgerichts über die Gültigkeit des Testaments vom 26. Juli 1989 ein anfechtbares Teilurteil darstellt, da die Frage der Testamentsgültigkeit für die Erbschaftsverteilung maßgeblich ist. Obwohl das Kantonsgericht nicht über die anderen Anträge entschieden hat, verhindert der enge Zusammenhang zwischen den beiden Testamenten vom 14. Juni und 26. Juli 1989, den Nichteintritt auf das Testament vom 14. Juni als endgültig zu betrachten, da dies den Kläger um jedes Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Testaments vom 26. Juli 1989 bringen würde.

In der Sache selbst ist das Bundesgericht der Ansicht, dass das Testament vom 26. Juli 1989, obwohl knapp, eine minimale testamentarische Verfügung enthält,…