Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] betreibt im Rebgut Hörnli in Endingen eine automatische Vogelschutzanlage. Der Beschwerdegegner [Y.] stellte am 2. September 2005 ein Gesuch beim Gemeinderat Endingen, ein ordentliches Baubewilligungsverfahren für die Anlage durchzuführen. Der Gemeinderat verneinte die Baubewilligungspflicht am 17. Oktober 2005. Eine von [Y.] dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) am 2. Mai 2006 gutgeheissen und die Sache an den Gemeinderat zurückgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob [X.] Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 16. März 2007 abgewiesen wurde.
[X.] führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) und beantragte, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung am 29. Juni 2007 ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Eintretensvoraussetzungen und stellte fest, dass das Bundesgerichtsgesetz anwendbar ist, da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 erging. Das Verwaltungsgericht hatte die Baubewilligungspflicht für die Vogelschutzanlage bejaht und das Verfahren an den Gemeinderat zurückgewiesen, um ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Das Bundesgericht befand, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind, da die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Der Beschwerdeführer war legitimiert, die Beschwerde zu erheben, und die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.
Das Bundesgericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es auf einen Augenschein verzichtet habe. Es befand, dass das Verwaltungsgericht auf Grund der bereits abgenommenen Beweise…