Sachverhalt

R. J. erlitt am 3. August 1983 aufgrund eines Verkehrsunfalls eine Nackenverletzung. Daraufhin reichte sie beim Appellationsgericht des Kantons Bern eine Entschädigungsklage gegen die Gesellschaft [B. AG] ein. Am 23. August 1990 ordnete der Untersuchungsrichter mit Zustimmung der Parteien an, dass das Verfahren auf die Fragen der Haftung und des Invaliditätsgrades beschränkt wird, die in einem Zwischenentscheid geklärt werden sollen. Am 20. Februar 1991 entschied das Appellationsgericht, dass die Beklagte ihre grundsätzliche Haftung anerkannt hat und die Klägerin aufgrund des Unfalls vom 3. August 1983 zu 100% in ihrer beruflichen Tätigkeit und zu 50% in ihren Haushaltstätigkeiten arbeitsunfähig ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde der Gesellschaft [B. AG] gegen diesen Zwischenentscheid nicht ein. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Behandlung einer solchen Beschwerde sind nämlich nicht hinreichend erfüllt. Die Beklagte beschränkt sich darauf zu behaupten, dass die Ablehnung des Antrags ein Beweisverfahren überflüssig machen würde, ohne darzulegen, inwiefern dieses besonders lang, kostspielig oder komplex wäre, wie es Art. 50 Abs. 1 BGG erfordert.

Darüber hinaus entscheidet der angefochtene Zwischenentscheid lediglich über Tatfragen, nämlich die Arbeitsunfähigkeit und den natürlichen Kausalzusammenhang. Wenn in einer…