Sachverhalt
Am 1. März 1997 verursachte ein bei der X. Versicherungen AG (Beschwerdegegnerin) versicherter Lenker einen Unfall, bei dem A. (Beschwerdeführerin) als Beifahrerin Verletzungen erlitt. Am 9. Mai 2007 erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Handelsgericht Zürich und verlangte schliesslich im Sinne einer Teilklage Fr. 1'000'000.- nebst Zins. Das Handelsgericht wies die Klage infolge Verjährung ab. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Zahlung von Fr. 100'000.- durch die Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2002 als Anerkennung der Schuld im Sinne von Art. 135 Abs. 1 OR zu werten ist und damit die Verjährung unterbrochen hat. Auch wenn die Höhe der Forderung noch strittig war, genügt es für eine verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung, dass der Schuldner erklärt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst.
Die Beschwerdegegnerin hatte zwar gleichzeitig einen Verjährungsverzicht erklärt, dies ändert aber nichts daran, dass die…