Erwägungen
X., geboren 1992, ist der Sohn von Y., der am 22. Januar 1997 ermordet wurde. Am 8. Januar 1999 ersuchte X. die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um Entschädigung und Genugtuung. Die Kantonale Opferhilfestelle hiess das Gesuch um Genugtuung gut, wies aber das Gesuch um Entschädigung ab. X. erhob daraufhin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welche abgewiesen wurde. Daraufhin führte X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es stellt fest, dass an die Substantiierung eines Gesuchs nach Art. 11 ff. OHG keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen und gegebenenfalls den Beschwerdeführer zur Mitwirkung auffordern.
Weiter hält das Bundesgericht, dass die Entschädigung nach dem Opferhilferecht nicht auf die ersten Monate nach der Straftat beschränkt ist, sondern den gesamten Schaden ins Blickfeld zu nehmen hat. Eine zeitliche Begrenzung der Schadensdeckung sehen Gesetz und Verordnung nicht vor.
Schliesslich führt das Bundesgericht aus, dass bei der Berechnung des Versorgerschadens die Alimentenbevorschussung durch das Gemeinwesen zu berücksichtigen ist. Denn der…