Sachverhalt
Der Fall betrifft die Berechnung der Entschädigung für eine Witwe und ihre Kinder nach dem Tod des Ehemannes und Vaters durch eine Straftat. Die kantonalen Behörden hatten die Entschädigung unter Anrechnung von Versicherungsleistungen in Höhe von rund 120'000 Franken festgesetzt. Die Witwe erhob Beschwerde gegen diese Anrechnung beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es führte aus, dass nach dem Opferhilfegesetz (OHG) nur Leistungen anzurechnen sind, die dem Schadensausgleich dienen. Reine Kapitalversicherungen, deren Auszahlung unabhängig vom Todesfall erfolgt wäre, sind daher nicht in vollem Umfang anzurechnen. Nur der Teil, der in direktem Zusammenhang mit dem Todesfall steht, muss berücksichtigt werden.…