Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [X.] , schilderte im Februar 1998 einer Mitarbeiterin der Personalabteilung des Universitätsspitals Zürich, dass sie im Juli 1996 von einem Arbeitskollegen, [A.] , vergewaltigt worden sei. Sie machte auch sexuelle Belästigungen durch ihren Vorgesetzten [B.] und den Equipenleiter [C.] geltend. Das Universitätsspital Zürich beauftragte Rechtsanwältin Jeanne DuBois mit der Abklärung der Vorwürfe. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden [X.] , [A.] und [B.] befragt. Das Universitätsspital Zürich löste das Arbeitsverhältnis mit [A.] auf, gegen das dieser bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrierte. [X.] sagte als Auskunftsperson vor der Schlichtungsstelle aus und hielt an ihrer Schilderung des Sachverhalts fest. Das Schlichtungsverfahren führte zu keiner Einigung der Parteien. Die Gesundheitsdirektion reichte Strafanzeige gegen [A.] ein, das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, nachdem [X.] von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. [X.] beantragte bei der Kantonalen Opferhilfestelle Genugtuungsleistungen in Höhe von Fr. 20'000.--, die jedoch abgelehnt wurden. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
[X.] erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.-- zuzusprechen. Die Kantonale Opferhilfestelle beantragte Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob das Sozialversicherungsgericht durch die Abweisung der Beschwerde die Amtsermittlungspflicht gemäss Art. 16 Abs. 2 OHG verletzt hat. Es stellte fest, dass das Sozialversicherungsgericht angenommen hatte, die alleinigen Aussagen des Opfers seien nicht ausreichend, um eine Straftat nachzuweisen. Das Bundesgericht befand jedoch, dass dies nicht zutrifft, da auch im Strafrecht eine einzige glaubhafte Zeugenaussage ausreichen kann, um eine strafbare Handlung nachzuweisen.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Opferhilfebehörde und das Gericht schriftliche Unterlagen heranziehen können, um den Nachweis einer Straftat zu führen. Es sei eine Frage der Beweiswürdigung, ob diese genügen, um den Nachweis einer Straftat i.S.v. Art. 2 OHG zu führen. Im vorliegenden Fall seien die Unterlagen der von Rechtsanwältin DuBois geführten…