Art. 7 OHG

Übergang von Ansprüchen auf den Kanton

1 Hat ein Kanton gestützt auf dieses Gesetz Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über.
2 Diese Ansprüche haben Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen der anspruchsberechtigten Person sowie der Rückgriffsansprüche Dritter.
3 Der Kanton verzichtet darauf, seinen Anspruch gegenüber dem Täter oder der Täterin geltend zu machen, wenn dadurch schützenswerte Interessen des Opfers oder seiner Angehörigen oder die Wiedereingliederung des Täters oder der Täterin gefährdet würden.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Privatklägerschaft einer juristischen Person per Rechtsnachfolge (nach Fusion)
    · 20.10.2014 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anspruch auf Befragung des minderjährigen Opferzeugen
    · 06.11.2002 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anspruch auf Befragung des minderjährigen Opferzeugen; Zeugnisverweigerung
    · 12.10.2005 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Aussageverweigerungsrecht eines Kindes in einem gegen seinen Vater eröffneten Strafverfahren wegen Sexualdelikten zu seinem Nachteil. §§ 65 Ziff. 2, 66 Ziff. 1, 67 Abs. 1 StPO/BL; Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 OHG
    · 08.09.1994 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.33
    SST.2023.33
    · 11.01.2024 · 4 Zitierungen
  • OG.2012.00033
    27.03.2015 · 1 Zitierungen
  • 6P.22/2005 Art. 9 BV (Strafverfahren; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo")
    · 12.10.2005 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

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