Art. 7 OHG
Übergang von Ansprüchen auf den Kanton
1 Hat ein Kanton gestützt auf dieses Gesetz Opferhilfe geleistet, so gehen die Ansprüche für Leistungen gleicher Art, die dem Opfer oder dessen Angehörigen auf Grund der Straftat zustehen, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton über.
2 Diese Ansprüche haben Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen der anspruchsberechtigten Person sowie der Rückgriffsansprüche Dritter.
3 Der Kanton verzichtet darauf, seinen Anspruch gegenüber dem Täter oder der Täterin geltend zu machen, wenn dadurch schützenswerte Interessen des Opfers oder seiner Angehörigen oder die Wiedereingliederung des Täters oder der Täterin gefährdet würden.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Privatklägerschaft einer juristischen Person per Rechtsnachfolge (nach Fusion)10 Zitierungen
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2Anspruch auf Befragung des minderjährigen Opferzeugen9 Zitierungen
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3Anspruch auf Befragung des minderjährigen Opferzeugen; Zeugnisverweigerung4 Zitierungen
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4Aussageverweigerungsrecht eines Kindes in einem gegen seinen Vater eröffneten Strafverfahren wegen Sexualdelikten zu seinem Nachteil. §§ 65 Ziff. 2, 66 Ziff. 1, 67 Abs. 1 StPO/BL; Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 OHG0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.334 ZitierungenSST.2023.33· 11.01.2024 · 4 Zitierungen
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OG.2012.000331 Zitierungen27.03.2015 · 1 Zitierungen
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6P.22/2005 Art. 9 BV (Strafverfahren; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo")1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.