Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A. wurde vom Bezirksgericht Y. wegen sexueller Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen und zu zehn Monaten Gefängnis bestraft. Der Angeklagte hatte den Antrag gestellt, den Belastungszeugen, das minderjährige Opfer B., in geeigneter Form durch das Gericht einzuvernehmen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies diesen Antrag ab und stützte sich auf die Videoeinvernahme des Opfers durch die Kantonspolizei vom 10. Juni 1999.
Der Angeklagte hatte die Möglichkeit, schriftliche Ergänzungsfragen an das Opfer einzureichen, nachdem er die Videoaufzeichnung der Einvernahme vom 10. Juni 1999 angesehen hatte. Das Obergericht erachtete die Beantwortung der vorgeschlagenen Fragen jedoch als nicht notwendig und wies die Berufung des Angeklagten ab.
Gegen das Urteil des Obergerichts erhob der Angeklagte staatsrechtliche Beschwerde und rügte eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass das Obergericht den grundsätzlich absoluten Charakter des Anspruchs, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen, verkannt hat. Das Gericht hat die Beantwortung der vorgeschlagenen Fragen mittels antizipierter Beweiswürdigung für nicht notwendig erklärt, was bei einem Belastungszeugen nicht standhält, wenn dessen Aussagen als das einzige Beweismittel die Grundlage des Urteils bilden.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die kantonalen Instanzen den Umstand selbst zu vertreten haben, dass der Angeklagte seine Rechte nicht (rechtzeitig) hat wahrnehmen können. Die kantonalen Behörden hätten dem Beschwerdeführer entweder die Möglichkeit…