Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen verurteilt. Die Verurteilung basierte hauptsächlich auf der Aussage des Opfers [A.] , der geistig behindert ist und auf der Entwicklungsstufe eines Primarschülers in der fünften Klasse stand. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, den Belastungszeugen zu befragen, jedoch erst in einem sehr späten Stadium des Verfahrens und unter Umständen, die es ihm nicht ermöglichten, seine Verteidigungsrechte wirksam auszuüben.
Das Obergericht des Kantons Aargau hatte die erste Aussage des Belastungszeugen als verwertbar angesehen, obwohl dieser sich bei einer späteren Befragung weigerte, auf Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers zu antworten. Der Beschwerdeführer rügte, dass das Obergericht damit sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Rüge des Beschwerdeführers und kam zum Schluss, dass das Obergericht des Kantons Aargau sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt hatte. Das Bundesgericht befand, dass die erste Aussage des Belastungszeugen ausschlaggebend für die Verurteilung des Beschwerdeführers war und dass der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt hatte, seine Verteidigungsrechte wirksam auszuüben.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die kantonalen Behörden den Umstand selbst zu vertreten hatten, dass der…