Art. 1 OHV
Grundsatzund Ausnahmen
1 Die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 11 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und den dazugehörenden Vorschriften des Bundes.
2 In Abweichung von Abs. 1 gilt Folgendes:
- a. Zu zwei Dritteln anzurechnen sind nach Abzug eines Freibetrags im Sinne von Artikel 11 Abs. 1 Bst. a ELG: 1. die Einnahmen nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstaben d–h ELG, 2. die jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Abs. 1 ELG. b. Das Reinvermögen ist zu einem Zehntel anzurechnen, soweit es das Doppelte der massgebenden Freibeträge nach Artikel 11 Abs. 1 Bst. c ELG übersteigt. c. Die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen sind nicht anrechenbar.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen
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Opferhilfe; Übernahme der Anwaltskosten0 Zitierungen
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