Erwägungen

[A.] wurde am 11. Januar 2011 in einen Auffahrunfall verwickelt und beantragte bei der Dienststelle für Soziales und Gesellschaft des Kantons Luzern (DISG) die Ausrichtung einer Entschädigung, einer Genugtuung sowie die Übernahme der Anwaltskosten. Die DISG sistierte das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung und wies das Gesuch um längerfristige Hilfe für die anwaltliche Vertretung im Verfahren gegen die Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung ab. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde von [A.] gegen diesen Entscheid ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die DISG zu Recht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch [A.] ausgegangen ist, da er weder die von ihr verlangten Unterlagen eingereicht noch eine Entbindungserklärung unterzeichnet hat. Damit konnte die DISG nicht beurteilen, ob [A.] Opferstellung zukommt. Selbst wenn seine Opfereigenschaft zu bejahen gewesen wäre, hätte infolge Nichtwahrung der Subsidiarität keine Kostengutsprache erfolgen können.

Zudem erachtete das Bundesgericht das von [A.] angestrebte Verfahren gegen die Rechtsschutzversicherung als aussichtslos, da er durch seine Weigerung, die geforderten Unterlagen einzureichen, eine…