Erwägungen
[M.] , geboren 1972, erlitt am 10. April 1997 in Kloten einen Flugunfall, bei dem er sich schwere Verletzungen zuzog. Er reichte bei der Justizdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung, einer Genugtuung und eines Vorschusses gemäss Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) ein. Die Justizdirektion wies das Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses ab und sprach [M.] eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu. Gegen diesen Entscheid erhob [M.] Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde abwies.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von [M.] abgewiesen. Es hat festgestellt, dass die von den kantonalen Instanzen ausgesprochene Genugtuung von Fr. 15'000.-- den von Lehre und Rechtsprechung aufgestellten Bemessungsgrundsätzen Rechnung trägt. Die Genugtuung berücksichtigt in bundesrechtskonformer Weise die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und den durch den Unfall erzwungenen Berufswechsel. Andere vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstände, wie die angeblich verpasste Karriere als Pilot und Flugunternehmer oder die krankheitsbedingte Aufgabe der Tätigkeit als Finanz- und Wirtschaftsberater, sind nach Ansicht des Bundesgerichts nicht genugtuungserhöhend zu berücksichtigen.
Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass die Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz nicht den Zweck…