Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin B. G. wurde am 1. Dezember 1994 Opfer eines Tötungsdelikts, als ihr 17-jähriger Sohn von seinem gleichaltrigen Kollegen erstochen wurde. Sie litt unter dem Schock und musste ihre Arbeit aufgeben, weshalb sie zu 100% invalid ist. Am 29. März 1996 stellte sie ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung bei der Opferhilfestelle der Justizdirektion des Kantons Zürich. Die Justizdirektion wies das Gesuch um Vorschuss und Entschädigung ab und sistierte das Gesuch um Genugtuung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
Die Beschwerdeführerin focht diese Entscheidung beim Sozialversicherungsgericht an, welches das Verfahren um eine Entschädigung nach Art. 11 ff. OHG sistierte, bis ein rechtskräftiges Zivilurteil über den Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin gegen den Täter besteht. Die Beschwerdeführerin erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, welches die Angelegenheit dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwies.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob das Sozialversicherungsgericht das Verfahren um eine Entschädigung nach Art. 11 ff. OHG sistieren durfte, bis ein rechtskräftiges Zivilurteil über den Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin gegen den Täter besteht. Die Kantone haben für Ansprüche nach Art. 11 ff. OHG ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren vorzusehen (Art. 16 Abs. 1 OHG). Dieses Verfahren ist grundsätzlich unabhängig von anderen Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren durchzuführen.
Das Bundesgericht entschied, dass die Sistierung des Verfahrens nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, aber nur unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein kann. In diesem Fall widerspricht es jedoch Sinn und…