Sachverhalt
Am 31. Juli 1993 wurde die Beschwerdeführerin Opfer eines Raubüberfalls und einer Vergewaltigung durch einen Unbekannten. Erst bei einem chirurgischen Eingriff am 7. August 1997 wurde bei der Beschwerdeführerin eine HIV-Infektion festgestellt, die am 4. September 1997 als Vollbild von AIDS diagnostiziert wurde. Die Beschwerdeführerin stellte am 19. Januar 1998 einen Opferhilfeanspruch, der von den kantonalen Behörden als verspätet abgelehnt wurde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin schließlich gutgeheißen.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die in Art. 16 Abs. 3 OHG vorgesehene Zweijahresfrist nicht ab Begehung der Straftat, sondern ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der schädliche Folgen eingetreten oder von dem Opfer erkannt wurden. Im vorliegenden Fall wurde zwar die HIV-Infektion 1993 erworben, aber erst im August 1997 mit der AIDS-Diagnose wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Infektion in Kenntnis gesetzt. Folglich ist der fünf Monate später, im Januar 1998, gestellte Opferhilfeanspruch als fristgerecht anzusehen.
Das Bundesgericht weist ferner darauf hin, dass das Ziel des OHG darin besteht, Opfern schwerer Straftaten eine schnelle und wirksame Hilfe zu gewähren, unabhängig von der Identifizierung des Täters. Daher wäre es dem Geist des Gesetzes und dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechend, vom Opfer zu verlangen, seinen Anspruch innerhalb von zwei Jahren geltend zu machen, obwohl es von der Straftat keine Kenntnis hatte.
Schließlich ist das Bundesgericht der Auffassung, dass die…