Erwägungen
L. und St. haben Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen M. und G. erstattet, nachdem es am 28. April 1993 zu einer Auseinandersetzung gekommen war. Der Generalstaatsanwalt stellte das Verfahren am 29. Juni 1993 ein, da die eingeholten Aussagen keine Rekonstruktion des Sachverhalts erlaubten und weitere Ermittlungsmaßnahmen als unnötig erschienen. St. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die jedoch von der Anklagekammer am 13. September 1993 abgewiesen wurde.
Am 1. Juli 1993 hatte St. um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, die ihm jedoch am 7. Juli 1993 mit der Begründung verweigert wurde, dass eine Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss aussichtslos wäre. Am 17. September 1993 wies der Präsident des Gerichtsrats die Beschwerde von St. gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.
Daraufhin erhob St. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 17. September 1993 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
In Bezug auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erinnerte das Bundesgericht an die Grundsätze zum Recht auf unentgeltliche Rechtspflege gemäß Art. 4 der Bundesverfassung. Es kam zum Schluss, dass aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungen und der Zeugenaussagen der Ursprung und Täter der von St. erlittenen Verletzungen nicht festgestellt werden konnten. Die kantonalen Behörden waren daher berechtigt anzunehmen, dass die Wahrheit nie ans Licht kommen und weitere Ermittlungsmaßnahmen keine neuen Erkenntnisse bringen würden. Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege verstieß somit weder gegen Art. 143A des Genfer Gerichtsorganisationsgesetzes noch gegen Art. 4 der Bundesverfassung, da die Ansprüche von St. als unbegründet erschienen und eine Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss aussichtslos war.
In Bezug auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde befand das Bundesgericht, dass Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes…