Erwägungen

Am 24. November 2005 erstatteten der Verein für Asbestopfer und E.M. beim Verhöramt des Kantons Glarus Strafanzeige gegen S.A., T.A. und weitere, unbekannte Täterschaft im Umfeld der Eternit (Schweiz) AG und der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung. Am 28. August 2006 reichte F. eine weitere Strafanzeige wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung ein. Am 18. September 2006 erhoben J. und S. Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft im Umfeld der Eternit (Schweiz) AG wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben.

Das Verhöramt des Kantons Glarus stellte am 9. Oktober 2006 die Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Tötung und Körperverletzung ein, da die Taten verjährt seien. Die Beschwerden der Anzeigenerstatter gegen die Einstellung des Verfahrens wurden vom Kantonsgericht abgewiesen.

Die Erben der verstorbenen J. und S. sowie der Verein für Asbestopfer, E.M. und F. erhoben daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass gemäss Gesetz der Zeitpunkt der schuldigen Handlung und nicht der Zeitpunkt des Erfolgseintritts für den Beginn der Verjährungsfrist massgebend ist. Dies bedeutet, dass fahrlässige Erfolgsdelikte verjähren können, bevor der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten ist.

Das Bundesgericht sieht in dieser Auslegung keinen Widerspruch zur Funktion und Ratio der Verjährung. Zwar kann der Rechtsfriede auch bei lange zurückliegender Tathandlung noch gestört sein und das Bedürfnis nach Ausgleich bestehen. Andererseits nehmen mit zunehmendem Zeitablauf die…