Erwägungen

Der Fall betrifft einen Angeklagten, der in erster Instanz wegen Verleumdung gemäß Art. 173 StGB verurteilt wurde, da er einen verleumdenden Text auf seiner Internetseite in Form eines Blogs veröffentlicht hatte. Der Angeklagte wurde zu einer bedingt ausgesetzten Geldstrafe verurteilt.

In der Berufung hat das Kantonsgericht den Angeklagten freigesprochen, da die Strafverfolgung verjährt sei. Die Staatsanwaltschaft hat Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben und die Entscheidung des Kantonsgerichts angefochten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und bestätigt, dass die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Urteils in erster Instanz verjährt war.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen Ehrverletzungsdelikte, auch wenn sie durch Veröffentlichungen im Internet begangen werden, Momentandelikte und keine Dauerdelikte dar. Folglich beginnt die Verjährung der Strafverfolgung mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des verleumdenden Textes, unabhängig davon, ob dieser für eine gewisse Zeit online zugänglich bleibt.

Das Bundesgericht hat das Argument der Staatsanwaltschaft abgelehnt, dass bei Verleumdungen im Internet die Verjährung bis zum Zeitpunkt der Entfernung des Textes von der Website laufen sollte. Eine solche…